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Allgemeine

Geschäftsbedingungen

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AGB - ARIANA- 25.10.2021


1.1 Die ARIANA Event GmbH (im Folgenden kurz „ARIANA") ist Inhaberin einer genehmigten Veranstaltungsstätte in 1220 Wien, Christine-Touaillon-Straße 4, die den für Veranstaltungsstätten geltenden Vorschriften entspricht (im Folgenden „Eventhalle"). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Anbote und Verträge im Rahmen der Nutzung der Eventhalle zur Durchführung von Veranstaltungen (samt Zusatzleistungen). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein integrierter Bestandteil des Nutzungsvertrages.


2.0 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Der Nutzungsvertrag kommt durch beidseitige Unterfertigung des Vertrages und fristgerechter Bezahlung der vereinbarten Anzahlung von 30 % des Gesamtentgelts zustande. Diese Vereinbarung wird in den Geschäftsräumen der ARIANA abgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart und in einer Anlage zu diesem Vertrag festgehalten wurde. Sollte die vereinbarte Anzahlung nicht binnen 14 Tagen ab Unterfertigung dieser Vereinbarung durch ARIANA und den KUNDEN auf dem Konto von ARIANA eingelangt sein, ist der Vertrag nicht zustande gekommen.


3.0 Rechtsverhältnisse
3.1 KUNDE und Vertragspartner von ARIANA ist derjenige, der den Nutzungsvertrag als KUNDE gegenzeichnet. Tritt für den KUNDEN ein Organisator oder ein gewerblicher Vermittler auf, so hat er auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen und nachzuweisen, dass er berechtigt ist, im Namen des KUNDEN zu handeln und diesen zu verpflichten. Bei Fehlen einer Vollmacht und/oder eines entsprechenden Auftrages des Dritten haftet der Unterzeichner des Nutzungsvertrages der ARIANA für alle Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag. Fällt die Veranstaltung unter das Wr. Veranstaltungsgesetz und ist der KUNDE nicht selbst Veranstalter, so hat der KUNDE einen Veranstalter bzw. einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer bekannt zu geben. Der Veranstalter bzw. veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer haftet gemeinsam mit dem KUNDEN für alle Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag, auch für die Bezahlung des Gesamtentgelts und allfällig zusätzlicher Kosten. Es besteht und entsteht kein Rechtsverhältnis zwischen Besuchern, Gästen des KUNDEN oder sonstigen Dritten, die während der Nutzungsdauer den Veranstaltungsort betreten, und ARIANA. Mit der vom KUNDEN durchgeführten Veranstaltung selbst hat ARIANA nichts zu tun, sie ist insbesondere in keinem Fall Veranstalterin oder veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer. Sollte ein KUNDE keinen Veranstalter bekannt geben, ist der KUNDE Veranstalter bzw. veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des Wr. VG 2020.


3.2 Sollte der KUNDE seinen Wohnsitz nicht in Österreich haben, so hat er entweder als 2. KUNDEN oder als Veranstalter bzw, als veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer eine Person gleicher Bonität mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich namhaft zu machen. Diese Person haftet gemeinsam mit dem KUNDEN bzw. dem Veranstalter solidarisch für alle Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag gegenüber ARIANA.


4.0 Vertragsgegenstand
4.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
4.2 ARIANA stellt dem KUNDEN aufgrund dieses Nutzungsvertrages Flächen im Innen- und/oder Außenbereich der Eventhalle in 1220 Wien, Christine-Touaillon-Straße 4, im vereinbarten Ausmaß für die Durchführung der im Nutzungsvertrag vereinbarten Veranstaltung gegen Entgelt zur Verfügung. Die vereinbarte Nutzung beginnt und endet an dem auf Seite l unter dem Begriff „Nutzungsdauer" angeführten Terminen.
4.3 Der KUNDE ist berechtigt, seinen Gästen/Besuchern die Benutzung der im Deckblatt angeführten Innen- und/oder Außenflächen während der Nutzungsdauer ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Verwendungszweckes zu gestatten. Die Nutzung und der Besuch von Innen- und Außenflächen, die nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind, ist dem KUNDEN, dem Veranstalter oder diesem zurechenbaren Dritten ausdrücklich untersagt.
4.4 Allfällige Anbote von ARIANA auf Abschluss eines Nutzungsvertrages verstehen sich freibleibend und können jederzeit widerrufen werden. Aus der Ablehnung einen Nutzungsvertrag mit dem KUNDEN abzuschließen, können vom KUNDEN keine Rechtsfolgen gegen ARIANA abgeleitet werden.
4.5 Eine Überlassung der Innen- und Außenflächen und/oder von sonstigen Rechten aus diesem Nutzungsvertrag, ganz oder teilweise, an Dritte ist einem KUNDEN ohne vorherige schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung von ARIANA ausnahmslos untersagt.
4.6 Es liegt der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Zi. 3 lit. a) MRG vor; das MRG ist daher auf die Nutzungsvereinbarung nicht anzuwenden. Die Benützung der Eventhalle im vereinbarten Umfang laut Nutzungsvertrag erfolgt unter ausschließlicher Verantwortlichkeit des KUNDEN und des Veranstalters bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers.


5.0 Reservierung
5.1 Aus Vormerkungen für einen Termin kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Nutzungsvertrages hergeleitet werden. ARIANA kann sich aber schriftlich verpflichten, Räumlichkeiten bis zu einem bestimmten Termin verbindlich zu reservieren.


6.0 Preise/Kaution/Gebühren
6.1 Die Preise werden individuell erstellt . Geringfügige Störungen während der Dauer dieser Nutzungsvereinbarung berechtigen den KUNDEN nicht zur Reduzierung des Nutzungsentgelts. ARIANA behält sich vor, eine Kaution zu vereinbaren. Diese Kaution dient der Deckung von Schäden, die im Zuge oder als Folge der vom KUNDEN durchgeführten Veranstaltung an den Innen- oder Außenflächen oder am Inventar entstanden sind, aber
auch zur Abdeckung sonstiger Forderungen, die ARIANA aufgrund einer vereinbarungswidrigen Nutzung gegen den KUNDEN zustehen und offen aushaften (inklusive damit verbundener notwendiger Verfahrens-, Vertretungs- und Betreibungskosten).
Die Kaution wird binnen 10 Werktagen an den KUNDEN rückerstattet, wenn im Zuge der Begehung im Anschluss an die Veranstaltung keine Schäden festgestellt wurden und keine Forderungen Dritter gemäß Punkt 6.2 bestehen.
6.2 Für die Anmeldung und das Bezahlen allfälliger Abgaben und Gebühren (wie AKM-Gebühren oder Fernseh- und Radiogebühren etc.), die durch die Veranstaltung bedingt sind, sowie veranstaltungsbezogener Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages oder der gegenständlichen Veranstaltung anfallen können, ist der KUNDE verantwortlich und sind diese vom KUNDEN zu bezahlen. Der KUNDE und (falls namhaft gemacht) der Veranstalter verpflichten sich diesbezüglich zur ungeteilten Hand ARIANA schad- und klaglos zu halten. Derartige Forderungen können auch mit der Kaution verrechnet werden, falls ARIANA diesbezüglich von Dritten in Anspruch genommen werden sollte.


7 .0 Art der Veranstaltung
7.1 Die Nutzung der gemieteten Innen- und Außenflächen ist nur zum vereinbarten Veranstaltungszweck gestattet. Ändert der KUNDE eigenmächtig den vereinbarten Zweck der Veranstaltung, ist ARIANA berechtigt, den Nutzungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und- sollte die Veranstaltung bereits begonnen haben - die Veranstaltung mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die Pflicht des KUNDEN zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes bleibt davon unberührt.


8.0 Andere Veranstaltungen während der Nutzungsdauer
8.1 Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass in nicht von ihm gemieteten Innen- oder Außenflächen der Eventhalle andere Veranstaltungen stattfinden können, weshalb sich Überschneidungen bei der Benutzung von allgemein genutzten Räumlichkeiten (Gängen, Stiegen, WCs) ergeben können. Der KUNDE hat die Mitbenutzung der zur Benutzung überlassenen Räume notwendigen Allgemeinflächen (Sanitäranlagen, Zugangswege, Gänge, WC's etc.) durch andere KUNDEN und deren Gäste zu dulden.


9.0 Hausrecht
9.1 Der KUNDE verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass Dritte, die seine Veranstaltung besuchen oder den von ihm gemieteten Veranstaltungsbereich betreten, von der Eventhalle keinen nachteiligen Gebrauch machen, insbesondere kein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges oder unsittliches Verhalten an den Tag legen. ARIANA steht in allen Räumen und auf den Freigeländen das alleinige Hausrecht zu; dieses Hausrecht der ARIANA umfasst auch das Recht, Gäste, Besucher oder sonstige Dritte vom Veranstaltungsort wegzuweisen.


10.0 Überschreitung der Nutzungsdauer
10.1 Überschreitungen der vereinbarten Benützungsdauer bedürfen der vorherigen Zustimmung von ARIANA. Eine über die vereinbarte Zeit hinausgehende Nutzung ist vom KUNDEN mit einem aliquoten Zuschlag zum vereinbarten Preis zu vergüten (variable Kosten), wobei als Bemessungsgrundlage zumindest ein Stundensatz heranzuziehen ist, der sich aus dem Nutzungsentgelt dividiert durch die Stundenanzahl der Nutzungszeit ergibt und pro angefangener Stunde verrechnet wird. Der KUNDE ist verpflichtet, das für die Überziehung der Nutzungsdauer anfallende Entgelt auch dann zu bezahlen, wenn ein solches zeitliches Überziehen der Nutzungsdauer von seinen Gästen oder von sonstigen Dritten, die den Veranstaltungsort mit während der Nutzungsdauer betreten haben, verursacht wird.
Sollte es zu einer nicht genehmigten Überschreitung der Nutzungsdauer kommen ist das Personal von ARIANA berechtigt, die sofortige Räumung zu veranlassen, um die Durchführung nachfolgender Veranstaltungen nicht zu gefährden. Ein damit verbundener Mehraufwand oder allfälliger Schaden von ARIANA ist dieser vom Kunden zu ersetzen.


11.0 Bekanntgabe und Einhaltung der Teilnehmeranzahl
11.1 Der KUNDE hat spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung ARIANA die Teilnehmeranzahl der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen (Email reicht), zumal sichergestellt werden muss, dass die behördlichen Fassungsvermögen nicht überschritten wird, dass die geplanten Möblierungsvarianten den Sicherheitsbestimmungen entsprechen und mit der Teilnehmeranzahl korrelieren und wieviel Haus- und Sicherheitspersonal eingeplant werden muss. Eine Überschreitung der gemäß Seite 1 angeführten Teilnehmeranzahl ist daher nur mit Zustimmung von ARIANA gestattet. Sollte diese Teilnehmerzahl oder die Anzahl der tatsächlich an der Veranstaltung teilnehmenden Personen die vertraglich auf Seite l vereinbarte Teilnehmeranzahl übersteigen, sind ARIANA bzw. deren Mitarbeiter unwiderruflich berechtigt, so viele Teilnehmer nach eigener Auswahl wegzuweisen, bis die der auf Seite 1 vereinbarte Teilnehmerzahl nicht mehr überschritten ist.
11.2 Sollte den Wegweisungen von ARIANA bzw. von deren Personal nicht Folge geleistet werden, ist ARIANA berechtigt, auch während der Dauer der Veranstaltung von der gegenständlichen Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. In diesem Fall ist die Veranstaltung vom KUNDEN zu beenden und sind alle Teilnehmer verpflichtet, die gemieteten Flächen zu verlassen. Die Räumung von Fahrnissen, die vom KUNDEN eingebracht wurden, hat bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer zu erfolgen. In einem solchen Falle steht dem KUNDEN kein Recht zu, das von ihm bezahlte Entgelt zur Gänze oder zum Teil von ARIANA zurück zu fordern.


12.0 Übernahme der Räumlichkeiten und allfälliger Außenflächen
12.1 Vor Beginn der Nutzungsdauer erfolgt eine Begehung der zur Nutzung überlassenen Innen- und Außenflächen mit dem KUNDEN. Im Zuge dieser Begehung wird der KUNDE in die örtlichen Gegebenheiten eingewiesen. Im Zuge der Begehung erfolgt eine Erfassung allfälliger vorhandener
Schäden in einem Protokoll, in dem die Übergabe vom KUNDEN durch Unterschrift zu bestätigen ist. Offene Mängel, die nicht im Übernahmeprotokoll dokumentiert sind, gelten als nicht bei Übergabe vorhanden. Der KUNDE kann eine Aufsichtsperson benennen, die an seiner Stelle die Begehung mit ARIANA vornimmt.


13.0 Rückgabe der genutzten Räumlichkeiten und Außenflächen
13.1 Unmittelbar vor Ablauf der Nutzungsdauer hat der KUNDE die genutzten Innen- und Außenflächen geräumt von den seiner Veranstaltung zurechenbaren Fahrnissen, ,,besenrein" zurückzustellen. Gegenstände, die vom KUNDEN nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer entfernt werden, werden auf Kosten und Gefahr des KUNDEN durch ARIANA entfernt.
13 .2 Die gegebenenfalls mitgenutzte Cateringbereich, das darin befindliche Inventar und die darin befindlichen Geräte sind vom KUNDEN zu reinigen und müssen bei Rückgabe frei von Verunreinigungen jeglicher Art, insbesondere gereinigt von Speiseresten, Ölen und Fetten sowie frei von Müll (wie Verpackungen etc.) sein und desinfiziert und besenrein zurück gegeben werden. Sollte die Rückgabe nicht im vereinbarten Zustand erfolgen, ist der KUNDE verpflichtet, Ariana die dadurch entstehenden Mehrkosten gegen Rechnungslegung zu ersetzen und können mit der Kaution verrechnet werden. Die Entsorgung von Müll hat der KUNDE auf eigene Kosten durchzuführen. Eine Entsorgung in die hauseigenen Müllgefäße von ARIANA ist nicht gestattet.
13.3 Im Zuge der Rückstellung der genutzten Räumlichkeiten wird eine weitere Begehung stattfinden, bei der der Zustand des Cateringbereichs und allfällige im Zuge der Veranstaltung entstandene Schäden festgehalten werden. Die Kosten für die Behebung solcher Schäden sind ARIANA vom KUNDEN zu ersetzen und können mit der Kaution verrechnet werden.


14.0 Inkludierte Technik und weitere technische Einrichtungen
14.1 ARIANA verfügt über diverse technische Einrichtungen, Betriebsmittel und Anschlüsse im Objekt, die vom KUNDEN genutzt werden müssen, wenn diese von ARIANA angeboten werden. Diese technischen Anlagen, die von ARIANA zur Verfügung gestellt werden , ergeben sich aus dem jeweiligen Anbot.
14.2 Bei Veranstaltungen im Eventbereich (z.B. Modeschauen, Produktpräsentationen, Shows, Abendveranstaltungen mit Musik, Konzerte), sowie auch jenen, die keinen Event-Charakter haben, (z.B. Seminare, Tagungen, Konferenzen), sind ARIANA mindestens 1 Woche vor Veranstaltungstermin eine detaillierte Technikliste schriftlich zur Verfügung zu stellen. Im Einzelfall ist ARIANA berechtigt, diese und ähnliche, verbindliche Planungsunterlagen zu einem früheren Zeitpunkt einzufordern.
14.3 Kommt der KUNDE seinen Verpflichtungen nach Pkt. 14.2. nicht fristgerecht nach, so sind allfällige Mängel bei der Umsetzung der technischen Erfordernisse vom KUNDEN zu verantworten und er kann daraus keine Preisminderungs- sowie Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche gegenüber ARIANA ableiten.
14.4 Zusätzlich werden dem KUNDEN die tatsächlichen Arbeitsstunden des für sämtliche Auf- und Abbauzeiten erforderlichen Personals von ARIANA, inklusive Auf- und Abbau der technischen Geräte, verrechnet. Die Arbeitsstunden der Ton-, Licht- und Videotechniker und des für den Auf- und Abbau erforderlichen Personals werden laut dem im Veranstaltungsangebot vorgegebenen Stundensatz verrechnet, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung zwischen ARIANA und dem KUNDEN getroffen wurde.
14.5 Sollte die vorhandene Technik für die geplante Veranstaltung nicht ausreichend sein, verpflichtet sich der KUNDE ARIANA mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn eine Auflistung der zusätzlichen erforderlichen technischen Einrichtungen schriftlich bekannt zu geben. Sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, werden die zusätzlichen technischen Geräte von ARIANA zu marktüblichen Konditionen beigestellt und installiert.
14.6 Die Kosten für beigestellte technische Einrichtungen i.S.d. Punktes 14.5, für deren Organisation, Transport, Installation, Betrieb, Wartung, Deinstallation und Versicherung sind vom KUNDEN zu tragen.
14.7 Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen des KUNDEN unter Nutzung des Stromnetzes von ARIANA bedarf deren ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen und/oder Beschädigungen an technischen Anlagen von ARIANA gehen zu Lasten des KUNDEN. Die entstehenden Stromkosten hat der KUNDE mit dem in der Homepage der ARIANA abrufbaren Pauschalpreisen zu bezahlen.
14.8 Störungen an den von ARIANA zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Störungen, die nicht von ARIANA zu vertreten sind, berechtigen den KUNDEN nicht zur Minderung oder Rückforderung des vereinbarten Entgelts.
14.9 Um parallel stattfindende Veranstaltungen nicht zu behindern oder in der Durchführung zu gefährden, sind bei Einsatz von drahtlosen Mikrofonen oder anderen Sende- und Empfangseinrichtungen die dafür notwendigen Frequenzen bei der Abteilung „Technik" von ARIANA schriftlich zu beantragen. Es sind die Anzahl der Sende- und Empfangseinrichtungen sowie die benötigten Frequenzen anzugeben. Sollten sich Überschneidungen mit bereits genutzten Frequenzen ergeben, werden dem KUNDEN andere Frequenzen zugeteilt. Diese sind unbedingt einzuhalten. Bei Nichteinhaltung haftet der KUNDE für alle daraus entstehenden Schäden und Folgeschäden.
14.10 Bei der Vorbereitung der Veranstaltung(en) verpflichtet sich der KUNDE, Anweisungen des Haustechnikers von ARIANA Folge zu leisten, um einen reibungslosen Ablauf von Veranstaltungen nicht zu gefährden und/oder zu
beeinträchtigen. Leistet der KUNDE den Anweisungen nicht Folge, haftet er für allenfalls daraus entstehende Schäden und Folgeschäden.


15.0 Bereitgestelltes Personal
15.1 ARIANA stellt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, während der Veranstaltung die im Angebot angeführten Personen zur Verfügung, um den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen.


16.0 Videoüberwachung
16.1 Die Räumlichkeiten und der Außenbereich werden videoüberwacht. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass die Videoaufnahmen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt und verwendet werden können. Die Bestimmungen des DSG werden von ARIANA eingehalten und wird ein Hinweis darauf, dass eine Videoüberwachung stattfindet, durch entsprechenden Aushang kenntlich gemacht.


17.0 Benützungsauflagen
17.1 Bei der Nutzung der gegenständlichen Halle als Veranstaltungsstätte sind vom KUNDEN, dessen Mitarbeiter und dessen Besucher die Vorgaben von ARIANA und die von ARIANA bekannt gegebenen Imissionsschutzwerte einzuhalten. Der KUNDE und der Veranstalter/veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer sind verpflichtet, ARIANA diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
17 .2 Allfällige Aufbau- und Abbauarbeiten dürfen nur innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer erfolgen. Präsentationsgegenstände oder sonstige Gegenstände, die der KUNDE zur Durchführung seiner Veranstaltung braucht, dürfen ebenfalls nur innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer angeliefert und aufgebaut werden und müssen innerhalb der Nutzungsdauer wieder entfernt werden. Die Aufstellung der vom KUNDEN angelieferten Aufbauten hat in Abstimmung mit ARIANA zu erfolgen (wobei Fluchtwege freizuhalten und behördliche Auflagen einzuhalten sind bzw. nicht beeinträchtigt werden dürfen). ARIANA bleibt es vorbehalten, dem KUNDEN die Aufstellung von Gegenständen zu verweigern.
17 .3 Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs sowie der vereinbarten Gästeanzahl erfolgen. Der KUNDE und seine Gäste sind verpflichtet, die zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten samt allen Einrichtungen, Ausstattungen, Einrichtungsgegenstände und sonstigen Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Bei Benutzung der Spüle im Cateringbereich ist darauf zu achten, dass keinerlei Speisereste oder sonstige Abfälle in den Abfluss gelangen, damit dieser nicht verstopft wird. Handwaschbecken dürfen nur zum Händewaschen verwendet werden
17.4 Der KUNDE hat während der gesamten Nutzungsdauer dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein entscheidungsbefugter Vertreter anwesend und unmittelbar erreichbar ist.
17.5 Anweisungen der Vertreter von ARIANA ist vom KUNDEN, von dessen Mitarbeitern und von den Teilnehmern an der Veranstaltung unbedingt Folge zu leisten. Wenn dessen Anweisungen (etwa im Falle von Wegweisungen von einzelnen Personen etc.) nicht Folge geleistet wird, ist ARIANA berechtigt, von der Nutzungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung zurück zu treten, was die sofortige Beendigung der Veranstaltung zur Folge hat. Dies gilt auch in der Aufbauphase (Die Bestimmung des Punktes 11.2 dieser Vereinbarung ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden).
17.6 Der KUNDE hat alle mit seiner Veranstaltung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere jene des Wr. VG oder allfällig von ihm zu erwirkender Bescheide oder Genehmigungen auf eigene Kosten zu erfüllen und sämtliche behördlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, beizubringen.
17.7 Werden, aus welchem Grund auch immer, Strafen über ARIANA verhängt, da der KUNDE nicht über die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen für seine Veranstaltung verfügt hat oder diese - falls erforderlich - nicht gemeldet hat oder sich der KUNDE und die Teilnehmer an der Veranstaltung nicht an die Auflagen, die Vorgaben von ARIANA (Der Kunde hat insbesondere die Einhaltung der Lautstärkeobergrenze zu gewährleisten.) und die gesetzlichen Bestimmungen.
17.8 Der KUNDE trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten. Behördliche Vorgaben nach dem Wr VG oder sonstiger von ihm zu erwirkender Bescheide sind vom KUNDEN einzuhalten. Sollte die Veranstaltung behördlich untersagt werden, weil gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, bleibt davon die Verpflichtung zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes unberührt.
17 .9 Allenfalls vom KUNDEN im Zusammenhang mit der von ihm geplanten Veranstaltung zu erwirkende Bescheide, Anmeldungen oder Genehmigungen des Magistrats der Stadt Wien (auf die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes wird verwiesen) oder sonstiger Behörden sind ARIANA spätestens zwei Wochen vor Beginn der Nutzungsdauer in Kopie vollständig zur Verfügung zu stellen. Sollte der KUNDE dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist ARIANA berechtigt, vom gegenständlichen Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. In diesem Fall steht dem KUNDEN kein Anspruch auf Rückzahlung des bereits an ARIANA bezahlten Entgelts zu.
17.10 Eine allenfalls behördlich vorgeschriebene Teilnahme öffentlicher Aufsichtspersonen (Sanitäter, Notarzt etc.) hat der KUNDE rechtzeitig und auf seine Kosten zu gewährleisten.
17. l l Allfällige Aufbauten müssen veranstaltungsrechtlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen und sind von ARIANA im Vorhinein zu genehmigen; die Kosten hierfür hat der KUNDE zu tragen.
17.12 Ist die Einhaltung vorgeschriebener behördlicher Auflagen durch den KUNDEN - aus welchen Gründen auch immer -nicht (mehr) sichergestellt, kann ARIANA die Abhaltung der Veranstaltung untersagen oder diese abbrechen. In diesem Fall besteht kein Anspruch des KUNDEN auf Rückforderung des bezahlten Entgelts gegen ARIANA.
17.13 Der Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen und Effekten, Spritzkerzen sowie offenem Feuer ist untersagt, soweit dies nicht auf Antrag des Kunden behördlich genehmigt wurde . Eine derartige Bewilligung ist ARIANA spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn durch Übergabe einer Kopie dieser Bewilligung nachzuweisen. Sollte der Nachweis nicht fristgerecht erfolgen, ist die Verwendung von Pyrotechnik ausnahmslos ausgeschlossen.
17 .14 Amtlichen Kontrollorganen, Behördenvertretern sowie Mitarbeitern und Vertretern der ARIANA ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Innen-und Außenflächen jederzeit gestattet.
17 .15 Die Türen der Eventhalle zum Außenbereich sind, ausgenommen zum Zutritt zur oder zum Verlassen der Halle, stets geschlossen zu halten. Ab 22:00 Uhr darf der Außenbereich -Vorplatz Süd aufgrund behördlicher Auflagen nicht mehr verwendet werden und sind die südseitigen Ausgänge gesperrt.
17 .16 In der Eventhalle herrscht absolutes Rauchverbot.
17 .17 Vermietet ist nur der Innenbereich der Eventhalle und - falls eigens gebucht - der Vorplatz Süd / maximal bis 22:00 Uhr, oder der Vorplatz Nord und/oder die Parkplätze im vereinbarten Umfang. Die restlichen Freiflächen dürfen nur zur Zu-und Abfahrt bzw. zum Zutritt zur und zum Verlassen der Eventhalle verwendet werden.
17 .18 Jedwede bauliche oder sonstige Veränderung der Eventhalle ist untersagt. Die Wände der Eventhalle dürfen vom KUNDEN weder innen noch außen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ARIANA verwendet werden. An den Wänden der Eventhalle oder auf den Außenflächen und vor Fluchtwegen dürfen ohne vorherige schriftlich Zustimmung von ARIANA keinerlei Objekte aufgestellt oder angebracht werden.
17.19 Eingebrachtes Gut befindet sich ausschließlich auf Gefahr des KUNDEN in der Eventhalle und haftet ARIANA dafür nicht. Dazu zählen neben Beschädigung insbesondere auch Diebstahl und Einbruch. Alle Gefahren gehen zu Lasten des KUNDEN, der ARIANA von allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen schad-und klaglos zu halten hat.
17.20 Das Bekleben von Glas-und Wandflächen innen wie außen ist ausnahmslos untersagt.
17.21 Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs-und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz-und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Notausgänge, Wandhydranten und vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben.
17.22 Der Betrieb von gasbetriebenen Geräten ist sowohl im Innen-wie auch im Außenbereich ausnahmslos verboten. Im Cateringbereich ist unbedingt die dort ausgehängte Benützungsordnung einzuhalten.
Diese Bestimmung gilt nur, solange nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.


18.0 Haftung
18.1 ARIANA überlässt nur Räumlichkeiten und übernimmt kein Risiko der Veranstaltung oder für das Verhalten von KUNDEN oder Teilnehmern an Veranstaltungen.
18.2 Der KUNDE haftet für jegliche übermäßige Abnutzung der gemieten Innen- oder Außenflächen und der dem KUNDEN von AIRANA zur Verfügung gestellten Möbel, Sessel, Geräte, sonstigen Einrichtungen und dergleichen mehr.
18.3 ARIANA übernimmt kein Risiko für Fahrzeuge, die auf der Liegenschaft fahren oder parken; ARIANA trifft diesbezüglich keine wie immer geartete Haftung. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den gekennzeichneten Parkplätzen gestattet. Ein Abstellen auf anderen zur Eventhalle gehörenden Freiflächen ist nicht gestattet und ist ARIANA berechtigt, die Entfernung außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abgestellter Fahrzeuge auf Kosten des KUNDEN zu veranlassen.
18.4 Der KUNDE haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Nachteile, welcher Art auch immer, die ARIANA durch die von ihm durchgeführte Veranstaltung, gleich von wem sie verursacht wurden, entstehen und hält ARIANA diesbezüglich schad- und klaglos.
18.5 Der KUNDE haftet auch für Geschehnisse außerhalb der ihm zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten bzw. Außenflächen, wenn der Schaden während des Nutzungszeitraums im Rahmen der von ihm durchgeführten Veranstaltung verursacht wurde.
18.6 Der KUNDE stellt ARIANA von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der von ihm geplanten bzw. durchgeführten Veranstaltung geltend gemacht werden und die ARIANA nicht zu vertreten hat, frei und hält ARIANA schad- und klaglos.
18. 7 Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet ARIANA für den Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag von ARIANA, ihren Mitarbeitern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht werden, nur für den Fall, dass die Verursachung dieser Schäden grob
fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Unbeschadet dieser Haftungsbeschränkung ist die Haftung von ARIANA für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden ausdrücklich ausgeschlossen.
18.8 Bei Versagen von Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet die ARIANA lediglich, wenn sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
18.9 Der KUNDE ist verpflichtet, bei einer namhaften österreichischen Versicherungsanstalt eine VeranstalterHaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von zumindest € 3 Millionen abzuschließen, durch die auch Schäden an Gebäudeteilen oder an Außenflächen abgedeckt werden. Die entsprechende Haftpflichtversicherungspolizze ist ARIANA spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Sollte der KUNDE seiner Vorlagepflicht nicht fristgerecht nachkommen, ist ARIANA berechtigt, entweder auf Kosten des KUNDEN eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme von EUR 3 Millionen abzuschließen oder vom Vertrag mit dem KUNDEN zurück zu treten.
18.10 Ebenso ist der KUNDE verpflichtet von ihm im Rahmen der Veranstaltung verwendete Ausstellungs- und/oder Präsentationsgegenstände, technischen Anlagen oder sonstige von ihm mitgebrachte Gegenstände selbständig auf eigene Kosten zu versichern.
18.11 Die Bestimmungen des Wr. VG sind vom KUNDEN, vom Veranstalter bzw. vom veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer einzuhalten. Der Veranstalter (der veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer), aber auch der KUNDE sind gegenüber ARIANA für die Einhaltung von behördlichen Auflagen solidarisch verantwortlich. ARIANA ist schad- und klaglos zu halten. Wird ARIANA ein Veranstalter oder ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer bekannt gegeben, haftet dieser mit dem KUNDEN ARIANA gegenüber solidarisch für alle Forderungen, die ARIANA entweder dem KUNDEN oder dem Veranstalter bzw. einem veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer gegenüber entstehen.


19.0 Rücktritt durch ARIANA
19.1 ARIANA ist, unbeschadet ihres Entgeltanspruches, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn
• der KUNDE mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere das vereinbarte Entgelt nicht wie vereinbart bezahlt,
• etwaig notwendige behördliche Genehmigungen nicht spätestes 2 Wochen vor dem Nutzungsbeginn ARIANA vorgelegt werden,
• nicht spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung vorgelegt wird,
• kein Veranstalter (oder veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer) trotz Aufforderung spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn namhaft gemacht wird,
• die vereinbarte Teilnehmeranzahl nicht eingehalten wird,
• der KUNDE gegen die Bestimmungen des Punktes 21. dieser AGB verstößt
• im Falle höherer Gewalt (wie Pandemie etc)
• den Anweisungen der Vertreter von ARIANA nicht Folge geleistet wird
• im Falle des Verstoßes gegen einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen das Rücktrittsrecht von ARIANA vereinbart ist
9.2 Der Rücktritt ist dem KUNDEN gegenüber unverzüglich mündlich zu erklären. Dem KUNDEN erwachsen in solchen Fällen keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber ARIANA. Keinesfalls ist der KUNDE zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Titel der Beendigung berechtigt, es sei denn, die Vertragsauflösung erfolgte ohne Auflösungsgrund aus einem vorsätzlichen Verhalten von ARIANA.
19.3 Im Fall eines berechtigten Rücktritts von ARIANA verfallen vom KUNDEN bereits bezahlte Entgelte als verschuldensunabhängige Vertragsstrafe zugunsten von ARIANA und ist ARIANA daher nicht zur Rückzahlung verpflichtet. ARIANA ist berechtigt einen allenfalls darüberhinausgehenden Schaden beim KUNDEN geltend zu machen. Im Unternehmensbereich unterliegt diese Vertragsstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.


20.0 Storno
20.1 Bei Stornierung der Nutzungsvereinbarung durch den KUNDEN ist als Reugeld zur Zahlung fällig wie folgt:
• bis 60 Tage vor dem Tag der Nutzung: 30 % des vereinbarten Bruttoentgelts
• bis 40 Tage vor dem Tag der Nutzung: 50 % des vereinbarten Bruttoentgelts
• bis 20 Tage vor dem Tag der Nutzung: 75 % des vereinbarten Bruttoentgelts
• bis 14 Tage vor dem Tag der Nutzung: 100% des vereinbarten Bruttoentgelts
des vereinbarten Entgeltes, sofern ARIANA im Einzelfall nicht die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist. Zusätzlich sind ARIANA alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen, die mit der Stornierung in Zusammenhang stehen, zu ersetzen. Die Stornogebühren ist unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens des KUNDEN zu bezahlen und wird als Reugeld vereinbart.


21. Corona - Maßnahmen
21.1 Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass vom KUNDEN - neben allen anderen einschlägigen Vorschriften alle einschlägigen, jeweils gültigen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen etc.) einzuhalten und zu befolgen sind, die zur Bekämpfung von Pandemien, Seuchen, Epidemien und dergleichen mehr erlassen werden oder wurden. Der KUNDE ist verpflichtet, sich rechtzeitig diesbezüglich selbst darüber zu informieren, welche Bestimmungen vor und ihm Rahmen der von ihm geplanten Veranstaltung von ihm einzuhalten sind und hat die diesbezüglich erforderlichen organisatorischen Maßnahmen so rechtzeitig zu veranlassen, dass diese auch während der Veranstaltung von den Teilnehmern an dieser Veranstaltung als auch von den bei dieser Veranstaltung beschäftigten Personen eingehalten werden können.
21.2 Sollte ARIANA feststellen, dass sich ein KUNDE und die Teilnehmer an dessen Veranstaltung nicht an diese Bestimmungen halten, ist ARIANA berechtigt, vom gegenständlichen Nutzungsvertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts bleiben die Zahlungsverpflichtungen des KUNDEN weiterhin aufrecht und berechtigten ARIANA darüber hinaus verschuldensunabhängig zur Geltendmachung von Schadenersatz.


22. Sonstiges
22.1 Vom Nutzungsvertrag abweichende Vereinbarungen gelten ausnahmslos nur dann, wenn diese schriftlich durch die Geschäftsführung von ARIANA bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden sind daher ausnahmslos unwirksam.
22.2 Alle Erklärungen rechtsverbindlicher Art aufgrund dieses Vertrags haben schriftlich an die auf Seite l bekannt gegebenen Adressen des jeweils anderen Vertragspartners zu erfolgen. Die Übermittlung schriftlicher Erklärungen ist auch an die auf Seite 1 angegebenen Email-Adressen mittels Email zulässig.
22.3 Sollte sich eine Ungültigkeit einzelner Bedingungen herausstellen, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sollte daher eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unanwendbar sein oder werden oder gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, an deren Stelle eine Regelung ähnlichen Inhaltes zu treffen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung am nächsten kommt.
22.4 Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass bei Veranstaltungen eine Anmeldung, Anzeige oder Genehmigung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, notwendig sein kann (wenn z.B. mehr als 200 Personen an der Veranstaltung teilnehmen). Der KUNDE hat auf eigene Kosten selbst alles zu veranlassen, damit er (behördlich) berechtigt ist, die von ihm geplante Veranstaltung durchzuführen.
22.5 ARIANA und der KUNDE sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie allfälliger weiterer gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten Der KUNDE bzw. der Veranstalter bzw. der veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen datenschutzrechtlichen Maßnahmen, insbesondere jene der DS-GVO, zu treffen (z.B. Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen), sodass ARIANE die personenbezogenen Daten des KUNDEN, des Veranstalters bzw. der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers zur Zweckbestimmung dieses Vertrags verarbeiten darf. ARIANA gibt die personenbezogenen Daten des KUNDEN, des Veranstalters bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers nicht ohne dessen Einwilligung an Dritte weiter, es sei denn, ARIANA ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördliche bzw. gerichtlicher Anordnung zur Datenweitergabe berechtigt oder verpflichtet.
22. 6 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende, beschränkende Allgemeine Bedingungen des KUNDEN werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt und gelten als nicht vereinbart.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird.

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